Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie eine deutsche Urkunde im Ausland verwenden möchten, benötigen Sie dafür eine Bestätigung, dass diese Urkunde echt ist. Die Echtheit einer in Deutschland ausgestellten Urkunde wird entweder durch eine "Legalisation" oder - in bestimmten Fällen - durch eine sogenannten "Apostille" bestätigt. Legalisationen und Apostillen sind lediglich verschiedene Formen der Beglaubigung von Urkunden.
Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde verwenden möchten. Sollte die Erteilung einer Legalisation erforderlich sein, erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts lediglich die sog. Vorbeglaubigung, unter Umständen - je nachdem in welchem Land die Urkunde verwendet werden soll - hat anschließend eine sogenannte Endbeglaubigung zu erfolgen; die Aufgabe der Endbeglaubigung hat das Auswärtige Amt auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg an der Havel übertragen.
Weitere allgemeine Informationen zu dem Thema "Apostillen und Legalisationen" finden Sie auf den Internet-Seite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de ) sowie des Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg an der Havel (https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/ApostillenundBeglaubigungen).
Durch den Präsidenten des Landgerichts Köln werden Auslandsbeglaubigungen (Apostillen und Legalisationen) erteilt bei:
- Urkunden von Notaren mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Köln
- Gerichtsurkunden (Urteilen, Beschlüssen, Erbscheinen, Registerauszügen) des Landgerichts Köln sowie der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Köln (Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Leverkusen, Wermelskirchen, Wipperfürth)
- Urkunden sonstiger Justizbehörden mit Sitz im Landgerichtsbezirk Köln
- Übersetzungen von ermächtigten Übersetzern, die bei dem Oberlandesgericht Köln zugelassen und deren Unterschriftsproben bei dem Präsidenten des Landgerichts Köln hinterlegt sind.
Bitte beachten Sie: Sofern es sich um eine Gerichtsurkunde handelt, ist es eventuell erforderlich, sich diese Urkunde zunächst von dem Gericht, das die Urkunde ausgestellt hat, in bestimmter Form beglaubigen zu lassen. Bitte wenden Sie sich daher, bevor Sie beim Landgericht eine Auslandsbeglaubigung für eine Gerichtsurkunde beantragen, an die Stelle, von der Sie die Urkunde erhalten haben, um diese Frage zu klären.
Nicht durch den Präsidenten des Landgerichts Köln werden Auslandsbeglaubigungen in folgenden Fällen erteilt:
- Der Präsident des Amtsgerichts Köln ist zuständig für Beglaubigungen sämtlicher Gerichtsurkunden des Amtsgerichts Köln (Urteile, Beschlüsse, Erbscheine, Registerauszüge).
- Die Bezirksregierung Köln (www.bezreg-koeln.nrw.de ) ist zuständig in Auslandsbeglaubigungsangelegenheiten (Apostillen oder Legalisationen), wenn die Urkunden (zum Beispiel: Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Heirats- oder Einbürgerungsurkunden, Zeugnisse, Meldebescheinigungen) durch die Städte und Gemeinden (zum Beispiel: Einwohnermeldeamt der Stadt Köln) ausgestellt sind.
- Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ist für die eigenen Urkunden zuständig. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist für Urkunden zuständig, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs ausgestellt worden sind.
In all diesen Fällen kann eine Auslandsbeglaubigung nicht durch den Präsidenten des Landgerichts erfolgen.
Allgemeine Verfahrenshinweise:
- grundsätzlich erfolgt das Antragsverfahren auf dem Schriftweg; das entsprechende Antragsformular steht Ihnen hier zum Abruf zur Verfügung
- in besonderen Ausnahmefällen (z.B. sofern eine Hilfsbedürftigkeit beim Ausfüllen des vorgenannten Formulars bestehen sollte) ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminbuchung innerhalb der Sprechzeiten (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) möglich
- die Bescheidung des Antrags (erteilte Legalisation/Apostille) erfolgt ausschließlich auf dem Postweg
- die reine Bearbeitungszeit (ohne Postweg) nimmt in der Regel zwei Tage in Anspruch
- vom Oberlandesgericht Köln anerkannte Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de
- für die Auslandsbeglaubigung fällt gemäß Nummer 1310 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG eine Gebühr i.H.v. 25,00 € je Dokument an
- als Ansprechpartnerinnen stehen Ihnen gerne zur Verfügung:
Frau K. Müller
(Telefon: 0221 477-1102 / Zimmer 102),
Frau Kaufmann
(Telefon: 0221 477-1103 / Zimmer 103),
Frau E. Müller
(Telefon: 0221 477-1183 / Zimmer 103),
Frau Wenzel
(Telefon: 0221 477-1109 / Zimmer 109).
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Antrag für Apostille .pdf